Bisher sah der Normentwurf unter Kapitel 5.1-4 vor, an frei zugänglichen Glas-Einsatzorten bis 80 cm Höhe bruchsicheres Glas zu verwenden. Eine Risikoabschätzung sollte Ausnahmen ermöglichen. Nun ist für diese Bereiche wie bisher Floatglas als Standard vorgesehen, und über eine Risikoabwägung soll ermittelt werden, ob aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen der Einsatz von bruchsicherem Glas erforderlich ist. (Foto: © Vössing)

Bisher sah der Normentwurf unter Kapitel 5.1-4 vor, an frei zugänglichen Glas-Einsatzorten bis 80 cm Höhe bruchsicheres Glas zu verwenden. Eine Risikoabschätzung sollte Ausnahmen ermöglichen. Nun ist für diese Bereiche wie bisher Floatglas als Standard vorgesehen, und über eine Risikoabwägung soll ermittelt werden, ob aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen der Einsatz von bruchsicherem Glas erforderlich ist. (Foto: © Vössing)

Umstrittene 80-cm-Regelung gestrichen

Bei der Novellierung der Glasbemessungsnorm DIN 18008 in den Teilen 1 und 2 gibt es eine unerwartete Wendung bezüglich der Forderung nach bruchsicherem Glas auf Brüstungshöhe.

In seinem jüngsten Newsletter vom 18. Dezember 2018 teilt der Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks (BIV) hinsichtlich der in der Glas- und Fensterbranche sehr umstrittenen und bisher als unumstößlich geltenden Normentwurf-Forderung nach bruchsicherem Glas bis zu einer Einbauhöhe von 80 Zentimetern an frei zugänglichen Einbauorten die folgende Neuentwicklung mit:

"Im WebEx-Meeting am 17. Dezember 2018 des Normen-Arbeitskreises NA005-09-25 AA zur DIN 18008-1 gab es nach den Einwänden aus der Bauministerkonferenz und dem Einspruch von Dr. Hans Schneider aus der Obersten Bauaufsicht von Baden-Württemberg nun doch noch eine maßgebliche Änderung zu dem Kapitel 5.1-4.

Schon jahrelang bindend

Der bisherige Text zu Sicherheitsglas unter 80 cm entfällt komplett und wurde ersetzt durch folgenden Satz: `Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann bspw. durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.`

Diese Formulierung bezieht sich auf den § 37 der Musterbauordnung (MBO) und ist somit ohnehin schon jahrelang bindend. Mit der Formulierung in der DIN 18008 bekommt diese Grundlage eine weitere Gewichtung. Bisher war die Grundforderung Glas mit sicherem Bruchverhalten unter 80 cm, wobei eine Risikobeurteilung davon befreien kann.

Nun kehrt sich die Anforderung um. Man geht von grobbrechendem Glas aus, und eine Risikobeurteilung soll die Erforderlichkeit von Glas mit sicherem Bruchverhalten feststellen. Auch hier sind die Verbände gefragt eine Richtlinie als Maßgabe für die Anwendung von Glas in den vielfach diskutierten Bereichen zu erstellen, um eine rechtssichere, verbindliche Verwendung von Glas zu ermöglichen."

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